angefochtene Entscheid allein deshalb aufzuheben wäre, weil auch die Vorinstanz dies tat. Bei einer offensichtlich versehentlichen Einreichung eines nicht unterzeichneten Ausdrucks eines in Tat und Wahrheit korrekt unterzeichneten Verfahrensprotokolls stellt sich die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme (B.2.1) thematisierte Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines solchen Verfahrensprotokolls nicht ernstlich, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.