Mangels gegenteiliger (behaupteter oder sonstwie aus den Akten ersichtlicher) Anhaltspunkte ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll ordnungsgemäss unterzeichnet wurde und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vorinstanz lediglich irrtümlicherweise eine nicht unterzeichnete Version des Protokolls unterbreitet hat, wie im Übrigen bereits auch von der Vorinstanz zutreffend angenommen. Demnach ist das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2022 als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6) und ist nicht ersichtlich, warum der