Dieses Argument ist mit der Einreichung des unterzeichneten Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens widerlegt. Mangels gegenteiliger (behaupteter oder sonstwie aus den Akten ersichtlicher) Anhaltspunkte ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll ordnungsgemäss unterzeichnet wurde und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vorinstanz lediglich irrtümlicherweise eine nicht unterzeichnete Version des Protokolls unterbreitet hat, wie im Übrigen bereits auch von der Vorinstanz zutreffend angenommen.