vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts vorab mit der Begründung, die Einvernahmen des Opfers vom -7-