Die unterzeichnete Version der Einvernahme wäre der Vorinstanz innert kurzer Zeit nachgereicht worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe – der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auch gestützt auf die sonstigen Beweismittel erstellt werden könne. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die weiteren Einvernahmen seien ebenfalls unverwertbar, wäre selbst dann unzutreffend, wenn die Einvernahme des Opfers tatsächlich absolut unverwertbar wäre. Dies daher, weil es sich bei den weiteren Einvernahmen nicht um Folgebeweise i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO handle, sondern um selbständige Beweise (Beschwerdeantwort, B.1.1).