141 StPO verletzt worden. Im Übrigen hätte die Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus eine kurze Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels ansetzen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie der Vorinstanz mittgeteilt habe, dass auf entsprechende Aufforderung hin weitere Beweismittel nachgereicht würden. Die unterzeichnete Version der Einvernahme wäre der Vorinstanz innert kurzer Zeit nachgereicht worden.