3.1.3. 3.1.3.1. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die unterschriebene Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 vor und bestätigt zugleich, dass sich in den Beilagen zum Haftantrag vom 3. Mai 2023 versehentlich eine nicht unterschriebene Version der Einvernahme vom 22. April 2023 befunden habe. Selbstverständlich sei aber die in Frage stehende Einvernahme im Vorfeld durch den Betroffenen korrekt unterzeichnet worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien im Verfahren somit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 141 StPO verletzt worden.