einem grün/braun/weissen Gegenstand. Die Vorinstanz habe den Fingerring als "auffällig" benannt, gemäss Festnahmeprotokoll sei "der Fingerring aber silbrig" gewesen. Die Polizei verweise in ihrem Bericht weiter auf ein Foto des Fingerrings, in den Haftakten sei jedoch kein solches Foto erkennbar (Beschwerde, B.II.1.7). Schliesslich lasse sich die allgemeine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 2. Mai 2023, er könne nicht immer alles verstehen was passiere, wenn er Alkohol getrunken habe, nicht als Beweismittel für einen dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandel heranziehen (Beschwerde, B.II.1.8).