Gleiches gelte für den Polizeibericht vom 22. April 2023, welcher auf den Erkenntnissen aus der unverwertbaren Opfereinvernahme basiere (Beschwerde, B.II.1.6). Auch der von der Vorinstanz als Indiz für seine Täterschaft erwähnte Fingerring sei untauglich, den dringenden Tatverdacht zu begründen, da unbekannt sei, was das für ein Ring gewesen sei und ob der Fingerring etwas mit der Auseinandersetzung zu tun und welche Farbe er tatsächlich gehabt habe. So sei gemäss den Aussagen des Opfers von keinem Fingerring die Rede gewesen, sondern von -5-