Dies vorab mit der Begründung, dass das nicht unterzeichnete Protokoll zur Einvernahme des Opfers vom 22. April 2023 kein verwertbares Beweismittel darstelle, weshalb die Vorinstanz damit nicht den dringenden Tatverdacht hätte begründen dürfen (Beschwerde, B.II.1.4; Stellungnahme, B.2.1). Die Aussagen von D. und von E. seien "ebenfalls absolut unverwertbar", da auf der unverwertbaren Einvernahme des Opfers basierend (Beschwerde, B.II.1.5). Gleiches gelte für den Polizeibericht vom 22. April 2023, welcher auf den Erkenntnissen aus der unverwertbaren Opfereinvernahme basiere (Beschwerde, B.II.1.6).