Schliesslich stützte sich die Vorinstanz in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auch auf den ambulanten Austrittsbericht des Opfers vom Kantonsspital Aarau vom 22. April 2023, welchem zu entnehmen sei, dass beim Opfer eine Prellung am Kopf, eine Prellung am Finger, eine Nasenbeinfraktur sowie eine erweiterte Jochbeinfraktur vorgelegen habe. 3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB.