Weiter erwähnte die Vorinstanz eine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 22. April 2023, wonach er – angesprochen auf seine Kratzwunde im Gesicht – angegeben habe, diese "am Morgen" entdeckt zu haben, sowie seine Aussage anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 2. Mai 2023, wonach er erklärt habe, dass er, wenn er Alkohol getrunken habe, nicht mehr verstehe, was passiere, Probleme habe, die er nicht kontrollieren könne, und dann zudem alles vergesse.