3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. Mai 2023 (Postaufgabe am 25. Mai 2023) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe am 26. Mai 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: