3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Mai 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2023 mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Die Akten des Verfahrens […] seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."