6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2023 einstweilen für drei Monate bis am 25. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 19 -