Es bejaht eine Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) an eine stationäre therapeutische Massnahme prinzipiell im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 IV 236). Die Dauer der seit dem 25. April 2023 erstandenen und einstweilen bis am 25. Juli 2023 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe bzw. Massnahme somit als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft.