Zu beachten ist überdies, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm je nach Ausgang des Gutachtens auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragen wird (vgl. Haftanordnungsantrag S. 13). Zwar ist dem Urteil des Sachgerichts nicht vorzugreifen, doch erscheint im jetzigen Zeitpunkt die Anordnung einer Massnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.4). Das Bundesgericht hat die Frage der Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft an freiheitsentziehende Massnahmen mit BGE 141 IV 236 (E. 3) höchstrichterlich geklärt. Es bejaht eine Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art.