Vielmehr muss der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auch mit einer Freiheitsstrafe, d.h. einer im Bereich über 180 Tagessätzen liegenden Strafe, rechnen. Aufgrund der jetzigen Sachlage ist der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beizupflichten, - 18 - dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers im Falle einer Verurteilung mindestens im mittelschweren Bereich befinden dürfte (vgl. Haftanordnungsantrag S. 13), wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen.