Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Nötigung als schwerstes Delikt vorgeworfen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Dass er, wie er vorbringt, im Falle seiner Verurteilung nicht mit einer Freiheitsstrafe bzw. einzig mit einer Geldstrafe zu rechnen hätte, lässt sich in Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht feststellen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auch mit einer Freiheitsstrafe, d.h. einer im Bereich über 180 Tagessätzen liegenden Strafe, rechnen.