Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage betreffend Aufenthaltsort zu befolgen. Deshalb erscheinen weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO als zweckmässig und ausreichend, um der vorliegend gegebenen Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Auch eine elektronische Überwachung ist auszuschliessen, wenn wie vorliegend zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht. Es bestehen somit keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.