Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht an behördliche Anordnungen wie das gegen ihn verfügte Annähe- rungs- und Kontaktverbot (vgl. Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) und gab wie erwähnt an, dass weder die Polizei noch die Justiz ihn daran hindern könne, B. zu lieben (vgl. E- Mail vom 29. Dezember 2022, Beilage 18 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage betreffend Aufenthaltsort zu befolgen.