Dies erscheint auch deshalb nicht unverhältnismässig, weil dies nichts daran ändert, dass das Gefährlichkeitsgutachten schnellstmöglich zu erstellen ist und dass der Beschwerdeführer (je nachdem wie es ausfällt) womöglich auch vor dem 25. Juli 2023 zu entlassen sein wird. 5.3. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter eine Auflage, sich nur an bestimmten Orten aufhalten zu dürfen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO bzw. die elektronische Überwachung dieser Ersatzmassnahme (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 bzw. Beschwerde S. 15; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 S. 6).