2.2.8 der Fragen) einzureichen. Im Hinblick auf die noch ausstehende Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowohl im Haftanordnungsantrag (S. 13) als auch mit Beschwerdeantwort (S. 5) darauf hinwies, dass die Situation nach Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens neu zu beurteilen sei, konkret, ob der Beschwerdeführer – gegebenenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – aus der Haft zu entlassen oder weiterhin in dieser zu belassen sei, ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 25. Juli 2023 anzuordnen. - 17 -