Durch die Unterstützung seines Sohnes, der teilweise im E. mitarbeitet (vgl. Beschwerde S. 12), sollte der Betrieb des E. mindestens bis zum 1. Juli 2023 aufrechterhalten werden können (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 S. 5). Was die Zeit bis am 25. Juli 2023 – einstweilen bis dann wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft angeordnet – anbelangt, ist festzuhalten, dass die Gefahr des Verlusts der Stelle bzw. der wirtschaftlichen Existenz bei Anordnung von Untersuchungshaft regelmässig gegeben ist.