Vielmehr ist aufgrund seiner Selbständigkeit und der Art des Betriebs (E., das rund um die Uhr geöffnet ist, vgl. Hafteröffnungsprotokoll, Frage 175, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) davon auszugehen, dass seine Präsenz nicht zwingend ist und seine Kundschaft freien Zugang zum E. hat. Durch die Unterstützung seines Sohnes, der teilweise im E. mitarbeitet (vgl. Beschwerde S. 12), sollte der Betrieb des E. mindestens bis zum 1. Juli 2023 aufrechterhalten werden können (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 S. 5).