5.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft nur auf eine Dauer von einem Monat (Beschwerdeantrag Ziff. 2) und begründet dies im Wesentlichen damit, dass ansonsten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023).