Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist deshalb bei der gegenwärtigen Aktenlage zu bejahen. 4.4.3. Unter den dargelegten Umständen ist gegenwärtig insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen, der jedenfalls bis zum Vorliegen des psychiatrischen Kurzgutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nur mit dessen Inhaftierung wirksam begegnet werden kann. 4.4.4. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demzufolge zu bejahen.