Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten machte der Beschwerdeführer überdies deutlich, dass er sich um behördliche Anordnungen – insbesondere das Annährungs- und Kontaktverbot (Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) – überhaupt nicht kümmert und ungeachtet des laufenden Strafverfahrens immer weiter delinquiert. Es geht somit auch um den Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen. Wie dargelegt, ist insbesondere mit weiteren Nötigungen sowie Gewalttaten des Beschwerdeführers gegen B. und Drittpersonen zu rechnen.