S. 12). Auch kann die Wiederholungsgefahr nicht aufgrund einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14) verneint werden (vgl. dazu unten bei der Verhältnismässigkeit, E. 5). Schliesslich kann er nichts aus dem mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 angeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2023 – bei dem nur möglicherweise vom Beschuldigten künftig ausgehende Drohungen aufgrund der dortigen individuellen Umstände mangels einer Gefährlichkeit des Beschuldigten keine erhebliche Sicherheitsgefährdung darstellten – für sich ableiten.