In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, weder die Polizei noch die Justiz könne ihn daran hindern, B. zu lieben (vgl. E-Mail vom 29. Dezember 2022, Beilage 18 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm). Es ist ihm daher und insbesondere angesichts seines gesundheitlichen Zustands im jetzigen Zeitpunkt nicht zu folgen, wenn er geltend macht, er habe durch die Festnahme seine Lehren gezogen (Beschwerde - 15 -