Diese "Stalking-Delikte" deuten auf eine Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin, welche die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Mai 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 10) in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbegutachtung des Beschwerdeführers (Gefährlichkeitsgutachten) als erforderlich erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, weder die Polizei noch die Justiz könne ihn daran hindern, B. zu lieben (vgl. E-Mail vom 29. Dezember 2022, Beilage 18 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm).