Aufgrund der nach wie vor nicht aufgegebenen Liebe zu B. ist weiterhin auch mit Nötigungen, Pornografie und sexueller Belästigung sowie auch Hausfriedensbrüchen (vgl. zur Ausdehnung auf diesen Straftatbestand Beschwerdeantwort S. 1) zu rechnen. Diese "Stalking-Delikte" deuten auf eine Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin, welche die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Mai 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 10) in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbegutachtung des Beschwerdeführers (Gefährlichkeitsgutachten) als erforderlich erscheinen lassen.