In Anbetracht der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden mutmasslichen Straftaten und der ersichtlichen Aggravationstendenz ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vor gravierenden Straftaten gegen die Freiheit oder die körperliche und sexuelle Integrität von B. nicht zurückschrecken wird und dabei auch unbeteiligte Drittpersonen (insbesondere allfällige Partner von B.) in Mitleidenschaft gezogen werden. Aufgrund der nach wie vor nicht aufgegebenen Liebe zu B. ist weiterhin auch mit Nötigungen, Pornografie und sexueller Belästigung sowie auch Hausfriedensbrüchen (vgl. zur Ausdehnung auf diesen Straftatbestand Beschwerdeantwort S. 1) zu rechnen.