Insofern ist seine Behauptung in der Beschwerde (S. 13), wonach er seit seiner Thrombose-Diagnose nicht mehr oft trinke, ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich im jetzigen Zeitpunkt angesichts seines nicht glaubhaften Aussageverhaltens, dass das bei ihm aufgefundene Testosteron (vgl. Beilage 31 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm) durch ihn konsumiert wird, auch wenn er dies bestreitet (Beschwerde S. 13, Hafteröffnungsprotokoll, Fragen 108 und 152, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm).