und 97, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm). Der Beschwerdeführer kann sodann nicht auf ein stabiles soziales und familiäres Umfeld zurückgreifen, das als protektiver Faktor wirkt. Er ist seit Januar 2022 von seiner Frau getrennt. Seine Mutter lebt nicht in der Schweiz (Hafteröffnungsprotokoll, Fragen 32 und 159, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Das Zusammenwohnen mit seinem Sohn (Beschwerde S. 12) änderte offensichtlich nichts daran, dass es ihm schlecht geht, wie er immer wieder in den Nachrichten gegenüber B. zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt der Substanzmissbrauch.