Sein diesbezüglicher späterer Widerruf (vgl. Hafteröffnungsprotokoll vom 25. April 2023, Frage 49, Beilage 33 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) – nach vorgängiger Bestätigung der Wahnvorstellungen – muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch der Umstand, dass gemäss Krankenakten das organische Psychosyndrom rückläufig sei, spricht nicht gegen eine schlechte Prognose, zumal die vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 2022 stammen, der aktuelle Stand unklar ist und eine neue Begutachtung vorzunehmen ist.