4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer scheint nicht vorbestraft zu sein und hat somit nicht bereits früher gleichartige Straftaten verübt. Allerdings liegt hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur ein dringender Tatverdacht vor, sondern steht angesichts der erdrückenden Beweislage (Chat-Protokolle, E-Mails, Fotos; vgl. E. 3.5 hiervor) und dem grundsätzlichen Eingeständnis des Beschwerdeführers, B. kontaktiert, aufgesucht und ihr unaufgefordert Geschenke gemacht zu haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm aktuell zur Last gelegten Taten begangen hat. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.