Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr kann auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2).