4.2.3. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 im Wesentlichen daran fest, dass von ihm keine Gefährdung oder Gefahr gegenüber B. oder sonst jemandem ausgehe. Das Erfordernis der Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht gegeben. Betreffend Rückfallprognose handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung, wenn er geltend mache, seine Gefühle für B. zu verlieren bzw. bereits verloren zu haben. Er werde sie zukünftig in Ruhe lassen.