4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden dürfe und sie als Schutzbehauptung zu taxieren seien. Bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens mit Frist bis zum 22. Juni 2023 sei von einer sehr schlechten Legalprognose auszugehen.