4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er mit seiner Inhaftierung realisiert habe, dass er einiges zu verlieren habe. Er habe erkannt, dass seine Gefühle von B. nicht erwidert würden, wodurch auch er seine Gefühle für sie verliere bzw. verloren habe. Die Voraussetzungen für die Präventivhaft seien nicht erfüllt. Es fehle an relevanten Vortaten und mit den ihm vorgeworfenen Nötigungen sei kein schweres Vergehen gegeben. Sodann liege keine erhebliche Gefährdung vor. Es sei nie zu Gewalt gegenüber B. gekommen. Schliesslich sei auch keine negative Rückfallprognose gegeben (Beschwerde S. 8 ff.).