4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte sodann den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Es führte im Wesentlichen aus, dass die bis zur Festnahme durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen ein schweres Vergehen darstellten und angesichts der anhaltenden Fixiertheit des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Einsicht und Reflektionsfähigkeit sowie der ansteigenden Vehemenz ernstlich zu befürchten sei, dass er bei seiner Freilassung B. weiterhin nachstellen werde (angefochtene Verfügung E. 3.3).