Die wiederholten, phasenweise geradezu zwanghaften SMS-Chats, Briefe und E-Mails bzw. das Auftauchen am Wohn- oder Arbeitsort von B. sowie das Hinterlegen von Geschenken trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot lassen durchaus ein intensives Nachstellen des Beschwerdeführers erkennen, welches geeignet ist, die Freiheit von B. in einem gewissen Umfang einzuschränken, was der Beschwerdeführer mutmasslich mindestens in Kauf genommen hat. B. hat ihre Lebensgewohnheiten denn auch tatsächlich angepasst, ihre Mobiltelefonnummer gewechselt, die Wohnung aufgegeben und aufgrund der sehr belastenden Situation die Opferhilfe sowie psychologische Hilfe (vgl. zu letzteren beiden Mas-