Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle mangels Beeinflussung bzw. abnötigenden Verhaltens an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Nötigung (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist er ebenfalls nicht zu hören. Die wiederholten, phasenweise geradezu zwanghaften SMS-Chats, Briefe und E-Mails bzw. das Auftauchen am Wohn- oder Arbeitsort von B. sowie das Hinterlegen von Geschenken trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot lassen durchaus ein intensives Nachstellen des Beschwerdeführers erkennen, welches geeignet ist, die Freiheit von B. in einem gewissen Umfang einzuschränken, was der Beschwerdeführer mutmasslich mindestens in Kauf genommen hat.