nem täglichen Auflauern, Verfolgen und Belästigen. Vielmehr führte es aus, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Nähe von B. suche und an ihrem Wohnort vorbeifahre bzw. ihr regelmässig auflauere. Inwiefern ein solches regelmässiges Verhalten nicht mit den Akten und mit seiner beruflichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender in einem E. vereinbar sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich. Die aktenkundigen E- Mails und Nachrichten und das Abpassen erfolgten zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie an sämtlichen Wochentagen.