Entgegen dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers sprach das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trotz den teilweise täglichen E-Mails – teilweise sogar mehrfach pro Tag – und dem phasenweise täglichen Auftauchen am Wohn- oder Arbeitsort von B. im Zeitraum Januar bis März 2023 (vgl. dazu Beschwerdeantwortbeilage 3 sowie Beilagen 21- 26 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) und trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot mit Gültigkeit vom 5. Januar 2023 bis 4. April 2023 (vgl. Beilage 20 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) nicht von ei-