B. macht sodann geltend, dass seit bzw. nach "dem Koma" des Beschwerdeführers dessen "Sicherungen durchgebrannt" seien (vgl. Einvernahme von B. vom 16. Dezember 2022, S. 4, Beilage 2 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm). Am 14. Januar 2022 kontaktierte sie im Zusammenhang mit vorliegendem Stalking Dr. med. C. (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm). Sie erkundigte sich im Juli 2022 bei der Polizei in [Ort]., was sie bei Stalking machen könne (vgl. dazu ihr Stalking-Tagebuch, Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sowie Beschwerdeantwortbeilage 7).