3.5. Auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei summarischer Beweiswürdigung einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) bejahte. Die Kontaktaufnahmen auf verschiedenen Wegen sowie das Abliefern von Geschenken bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er wendet lediglich ein, der Zeitraum von November 2021 bis April 2023 sei falsch bzw. leugnet die Häufigkeit und Intensität und dass sein Verhalten erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit von B. hatte.