3.4. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das für Stalking typische Verhalten ist unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen.