3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass das Argument des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner ganztägigen Arbeitstätigkeit kein "Stalking" habe begehen können, ins Leere ziele. Sodann sei der genaue Zeitpunkt der Hospitalisierung des Beschwerdeführers unbekannt, jedoch sei irrelevant, ob das täterische Verhalten im November 2021 oder erst ab Januar 2022 begonnen habe. Für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf den Haftantrag zu verweisen. Der Tatbestand insbesondere der mehrfachen Nötigung sei erfüllt.